Stattdessen putzte er die Wohnung und warf u.a. die Scherben der von ihm als mögliche «Tatwaffe» vermuteten Flasche weg. Er nahm diverse Gegenstände von 9 D.________ (Mobiltelefon, zwei YB-Schals mit roten Anhaftungen, Schlüssel, Laptop) mit nach Hause und entfernte die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon von D.________. In der Wohnung des Beschwerdeführers konnten Kleidungsstücke mit vermutlich Blutanhaftungen sichergestellt werden. Zudem schrieb der Beschwerdeführer D.______