Zeichen stumpfer sowie halbscharfer, allenfalls auch scharfer Gewalteinwirkung. Aufgrund der Umstände des Auffindens und der Befunde am Leichnam steht gemäss dem IRM Bern «eine Tötung durch dritte Hand im Raum». Insbesondere die Hautdurchtrennungen an den Fingerbeeren würden aus rechtsmedizinischer Sicht an Abwehrverletzungen denken lassen. Der Beschwerdeführer hatte mit D.________ ein intimes Verhältnis, offenbar mit unterschiedlich starken Gefühlen. Er ging gemäss eigenen Aussagen am Montag, 9. August 2021, kurz vor Mitternacht zu D.________ und verbrachte die Nacht und den darauffolgenden Tag mit ihr in ihrer Wohnung.