Zudem habe er die Gegenstände behalten, «um zu realisieren, ob das wirklich so stattgefunden hatte» (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 823 ff., Z. 857 ff., Z. 883 ff., Z. 950 ff.). Er habe die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon von D.________ entfernt, damit er nicht geortet werde (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 891 f., Z. 904 ff.). Den Laptop habe er für die Berufsschule gebraucht (Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 1108 ff.). - Er könne sich nicht erklären, was während seiner Abwesenheit in der Wohnung passiert sei.