Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Tod von D.________ zu tun zu haben. Nachdem er an der ersten delegierten Einvernahme vom 12. August 2021 und an der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. August 2021 die Aussage zur Sache verweigert hatte, machte er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. August 2021 und an der delegierten Einvernahme vom 2. September 2021 detaillierte Aussagen zum Rahmengeschehen: - Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei am Montag, 9. August 2021, kurz vor Mitternacht, zu D._____