5 4.5 Das Zwangsmassnahmengericht begründete im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf zahlreiche Verdachtsmomente einlässlich, weshalb vorliegend ein dringender Tatverdacht wegen vorsätzlicher Tötung besteht. Darauf kann vorab verwiesen werden (E. 4.4 ff. angefochtener Entscheid). Im Rucksack, den der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung mit sich führte, befanden sich u.a. das Mobiltelefon von D.________ und zwei YB-Schals, die mutmasslich D.________ gehörten. Die Schals waren schmutzig, feucht und hatten rote Anhaftungen.