Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht demzufolge willkürlich in selbstauferlegter Unkenntnis der wahren Todesursache bejaht und stattdessen eigene, nicht fachkompetente Mutmassungen über die Todesursache und den möglichen Beweiswert der nicht eingeholten Obduktionsbefunde angestellt. Der dringende Tatverdacht wäre vorliegend «eo ipso» entkräftet, wenn eine Auskunft über die Todesursache ergäbe, dass D.________ in der Badewanne ertrunken oder durch einen Stromschlag verstorben sei.