den seit August 2021 existierenden Befund des IRM Bern über die Todesursache als Auskunft oder Bericht im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO einzuholen. Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht demzufolge willkürlich in selbstauferlegter Unkenntnis der wahren Todesursache bejaht und stattdessen eigene, nicht fachkompetente Mutmassungen über die Todesursache und den möglichen Beweiswert der nicht eingeholten Obduktionsbefunde angestellt.