je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, am 10./11. August 2021 an der G.________ (Strasse) in H.________ D.________ getötet zu haben. In sachverhaltsmässiger Hinsicht lässt sich hierzu den Haftakten Folgendes entnehmen: Am 11. August 2021 wurde D.________ in ihrer Wohnung an der G.________ (Strasse) in H.________ tot aufgefunden. Die Wohnungtür war verschlossen, die Storen herunteruntergelassen und im Innern der Wohnung brannte kein Licht. Der Wohnungsschlüssel und das Mobiltelefon des Opfers fehlten. Das Opfer lag nackt in Rückenlage in der gefüllten Badewanne.