Der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bzw. eines Berichtes beim IRM zur Todesursache ist daher abzuweisen. Insbesondere versteht es sich von selbst, dass das IRM erst nach Durchführung und Auswertung sowie in Berücksichtigung sämtlicher Untersuchungen Stellung zur Todesart und Todesursache nehmen kann, wenn wie vorliegend die Legalinspektion keine Klärung gebracht hat. 3 4. 4.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art.