Zudem geht aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2021 hervor, dass das IRM Bern vor der Fertigstellung des Obduktionsberichts keine Kurzberichte abgebe, insbesondere wenn die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Gemäss telefonischer Rücksprache der Staatsanwaltschaft mit dem IRM Bern könne Ende November 2021 mit dem Obduktionsbericht gerechnet werden. Der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bzw. eines Berichtes beim IRM zur Todesursache ist daher abzuweisen.