Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei einem aussergewöhnlichen Todesfall zur Bestimmung der Todesart und der Todesursache neben der eigentlichen Obduktion weitere Untersuchungen wie toxikologische und histopathologische Untersuchungen durchgeführt werden. Zudem geht aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2021 hervor, dass das IRM Bern vor der Fertigstellung des Obduktionsberichts keine Kurzberichte abgebe, insbesondere wenn die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien.