Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass der Befund über die Todesursache bereits seit August 2021 existiere. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei einem aussergewöhnlichen Todesfall zur Bestimmung der Todesart und der Todesursache neben der eigentlichen Obduktion weitere Untersuchungen wie toxikologische und histopathologische Untersuchungen durchgeführt werden.