je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Auskunft bzw. ein Bericht zur Todesursache müsste durch das IRM Bern zunächst erstellt werden und stellt damit keinen «sofort verfügbaren» Beweis i.S.v. Art. 225 Abs. 4 StPO dar. Gleiches gilt für die in der Replik vom 9. November 2021 beantragte Auskunft über das Ergebnis der Obduktion betreffend die Todesursache. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass der Befund über die Todesursache bereits seit August 2021 existiere.