3. Wie bereits beim Zwangsmassnahmengericht beantragt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren, dass beim IRM Bern eine Auskunft bzw. ein Bericht zur Todesursache von D.________ einzuholen sei. Die allgemeinen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sehen vor, dass die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die im Beschwerdeverfahren allfällig erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO). Das Gericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO;