Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. November 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf Bemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, stellte aber den Beweisantrag, die Beschwerdekammer solle, wiedererwägungsweise, direkt beim IRM Bern eine Auskunft bzw. einen Kurzbericht über das Ergebnis der Obduktion bzw. die Todesursache edieren lassen.