Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2021 wurde der eventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Einholung einer Auskunft bzw. eines Berichts zur Todesursache beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM Bern) begründet abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 2. November 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.