4. Dem Beschuldigten 2 ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'482.50 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Beschwerdeführer auszurichten. 5. Dem Beschuldigten 3 ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Beschwerdeführer auszurichten. 6. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten.