1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Davon werden CHF 1'500.00 der von ihm geleisteten Sicherheit entnommen, weshalb er noch CHF 1'000.00 zu bezahlen hat. 3. Dem Beschuldigten 1 ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'847.70 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Beschwerdeführer auszurichten.