12 mit dem Beschwerdeführer entfernt ist und die strafrechtlichen Vorwürfe ihm gegenüber in mehrerlei Hinsicht sehr weit hergeholt erscheinen (vgl. E. 6.3), was mit einer – aus seiner Sicht – tieferen Komplexität des Verfahrens sowie einem geringeren gebotenen Aufwand einhergeht. Auch die Bedeutung des Vorwurfs erscheint als tief. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'300.00. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: