Der private Verteidiger des Beschuldigten 3 hat eine Honorarnote in der Höhe von CHF 5'626.15 eingereicht. Dies erscheint bereits bei einem Quervergleich als deutlich überhöht, zumal das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten 3 in sachlicher und zeitlicher Hinsicht am weitesten von der ursprünglichen Auseinandersetzung