Zwar war er bereits im Hauptverfahren mandatiert und die Beschwerdeantwort umfasst lediglich zwei Seiten. Allerdings ergibt sich auch aus der Begründung des vorliegenden Beschlusses, dass die ihn betreffenden Vorwürfe die grösste Komplexität aufwiesen und seine Beschwerdeantwort zwar kurz aber einschlägig war, was betreffend den gebotenen Aufwand in diesem Fall nicht gegenüber einer umfangreichen Beschwerdeantwort benachteiligt werden sollte. 8.5 Der private Verteidiger des Beschuldigten 3 hat eine Honorarnote in der Höhe von CHF 5'626.15 eingereicht.