Der private Verteidiger der Beschuldigten 1 hat eine Honorarnote in der Höhe von CHF 2'847.70 eingereicht. Dies erscheint mit Blick auf die eher tiefe Komplexität der Vorwürfe in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht, den bescheidenen Aktenumfang, den Umfang der Beschwerdeantwort sowie die nicht grosse Bedeutung der Streitsache noch als angemessen, da sich der Verteidiger aufgrund seiner Mandatierung im Beschwerdeverfahren neu einlesen und zudem namentlich auf die teils grob irreführende Zitierweise des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.5) eingehen musste. 8.4