432 Abs. 2 StPO; bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). In casu standen mit den Vorwürfen der üblen Nachrede sowie der Verleumdung Antragsdelikte im Vordergrund und der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren insbesondere darauf bezogen, nachdem gemäss den Akten offensichtlich niemand im Sinne von Art. 303 Ziff.