11 StPO). Davon werden CHF 1'500.00 der geleisteten Sicherheitsleistung in dieser Höhe entnommen – der Beschwerdeführer muss folglich noch CHF 1'000.00 bezahlen. 8.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO;