Der Entscheid darüber lag somit im Ermessen der Staatsanwaltschaft. In Anbetracht der grossen Anzahl von Anzeigen und Strafanträgen des Beschwerdeführers, u.a. auch gegen Personen, welche sich gemäss den nachvollziehbaren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht strafbar gemacht haben, erscheint der Entscheid, die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, als angemessen. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Entschädigung an den Beschuldigten 2 in der Höhe der Hälfte seiner Verteidigungskosten erscheint in Anbetracht der konkreten Umstände als ausgewogen.