427 Abs. 2 StPO sowie Art. 432 Abs. 2 StPO bei Antragsdelikten der (aktiv am Verfahren teilnehmenden) unterliegenden Privatklägerschaft die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der beschuldigten Person für ihre notwendigen Aufwendungen stets auferlegt werden können (vgl. zuletzt auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 mit Hinweisen), wie bereits der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist. Der Entscheid darüber lag somit im Ermessen der Staatsanwaltschaft.