Ein genügender Anlass oder konkrete Verdachtsgründe für die Anzeigen und Anträge des leichtfertig die staatlichen Ressourcen beanspruchenden Privatklägers an der diesbezüglichen Strafverfolgung hätten nicht bestanden. Aus diesem Grund würden ihm die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 800.00 (Widerspruch zum Dispositiv: CHF 500.00; vorbehältlich einer Berichtigung gemäss Art. 83 StPO gilt das Dispositiv) auferlegt.