In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, das Verfahren sei durch mehrere Strafanzeigen und Strafanträge des Beschwerdeführers (u.a. gegen den Beschuldigten 2) eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei allerdings stets unterlegen und habe keine Beweise vorbringen können. Seine Eingaben erweckten den Eindruck, dass es ihm schwergewichtig um die verwaltungsrechtliche Streitigkeit gegangen sei. Ein genügender Anlass oder konkrete Verdachtsgründe für die Anzeigen und Anträge des leichtfertig die staatlichen Ressourcen beanspruchenden Privatklägers an der diesbezüglichen Strafverfolgung hätten nicht bestanden.