10 der angefochtenen Verfügung die Ausrichtung einer Entschädigung für die Hälfte der Verteidigungskosten des Beschuldigten 2 durch den Kanton Bern und mit Ziff. 12 die Tragung der übrigen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern anficht, ist er diesbezüglich nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. 7.2 Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 9 und 11 der angefochtenen Verfügung) In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, das Verfahren sei durch mehrere Strafanzeigen und Strafanträge des Beschwerdeführers (u.a. gegen den Beschuldigten 2) eingeleitet worden.