Aus dem Schreiben ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte 3 dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorwarf, sondern das Schreiben des Beschuldigten 2 lediglich zitierte, um sich damit auseinanderzusetzen, da sich der Beschwerdeführer daran störte. Es fehlt folglich vorliegend bereits an einer ehrverletzenden Äusserung durch den Beschuldigten 3. Darüber hinaus gilt das zum Beschuldigten 2 Erwähnte auch in Bezug auf den ihn ersetzenden Beschuldigten 3: Er war nicht direkt an der ursprünglichen Auseinandersetzung beteiligt und musste die damals getroffenen Entscheide im Namen der I.________ vertreten.