Dabei handelte es ich indes um nichts weiter als eine die Sache verdeutlichende Mitteilung einer juristischen Interpretation eines aktenkundigen Sachverhalts ohne neue tatbestandlichen Anteile. Abschliessend in Bezug auf den strafrechtlichen Aspekt ist zu sagen, dass die I.________ verpflichtet war, ihre Kündigung zu begründen. Da sachbezogen und nicht wider besseres Wissen vorgebracht, war die Darstellung gesetzlich geboten und nicht strafbar.