Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer ja insbesondere an folgendem Satz in der-Stellungnahme an die damalige Erziehunqsdirektion vom 24.01.2019: «Der wider besseres Wissen erhobene Vorwurf, eine strafbare Ehrverletzung begangen zu haben, stellt selbst ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, welches allenfalls Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 26 PG hätte sein können.» Dabei handelte es ich indes um nichts weiter als eine die Sache verdeutlichende Mitteilung einer juristischen Interpretation eines aktenkundigen Sachverhalts ohne neue tatbestandlichen Anteile.