2.4 Ebenso liegt keine üble Nachrede oder eine Verleumdung im Handeln seitens I.________. Aufgrund der Umstände durfte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Prof. Dr. J.________ der Ehrverletzung bezichtigte. Wider besseres Wissen erfolgten keine Äusserungen seitens Mitarbeitenden der I.________. Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer ja insbesondere an folgendem Satz in der-Stellungnahme an die damalige Erziehunqsdirektion vom 24.01.2019: