Es kann dem Beschuldigten 2 vorliegend auch nicht angelastet werden, die rechtliche Subsumtion des Leiters des Rechtsdienstes nicht in Zweifel gezogen zu haben, und es lässt sich nicht beweisen, dass er diese für (möglicherweise) falsch hielt. Die Akten enthalten somit keinen Nachweis dafür, dass der Beschuldigte 2 das Schreiben im Wissen unterschrieb, es sei falsch. Nach dem Gesagten kann er sich folglich auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB berufen, zumal er im Rahmen des Verfahrens vor der Erziehungsdirektion die Gründe darzulegen hatte, weshalb die I.________ den Beschwerdeführer entlassen hatte.