Die tatsächlichen Umstände betreffend musste er sich auf die Unterlagen (Gesprächsnotiz vom 18. September 2018 und Kündigungsschreiben) sowie die Angaben seiner am Vorfall beteiligten Mitarbeiter verlassen. Nachdem diese bei der Verfassung des Schreibens beteiligt gewesen waren, erübrigte sich ein Nachhaken, ob das Geschriebene wirklich der Wahrheit entspreche. Es kann dem Beschuldigten 2 vorliegend auch nicht angelastet werden, die rechtliche Subsumtion des Leiters des Rechtsdienstes nicht in Zweifel gezogen zu haben, und es lässt sich nicht beweisen, dass er diese für (möglicherweise) falsch hielt.