Es sei um die Kündigungsgründe gegangen und darum, diese darzulegen (S. 5 Z. 153 ff.). Nachdem der Leiter des Rechtsdiensts das Schreiben in Zusammenarbeit mit den beiden Beteiligten entworfen hatte, musste der am Gespräch nicht beteiligte und im Bereich des Strafrechts nicht bewanderte Beschuldigte 2 nicht davon ausgehen, das ihm vorgelegte Schreiben enthalte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine unwahre Behauptung. Die tatsächlichen Umstände betreffend musste er sich auf die Unterlagen (Gesprächsnotiz vom 18. September 2018 und Kündigungsschreiben) sowie die Angaben seiner am Vorfall beteiligten Mitarbeiter verlassen.