__ sei das Verhalten bei der Besprechung vom 18. September 2018 inakzeptabel gewesen und das habe man auch so aufgeführt. Er habe zur Beschwerde des Beschwerdeführers bei der Erziehungsdirektion Stellung nehmen müssen (S. 5 Z. 141 ff.). Er habe sich zwischendurch mündlich mit dem Beschuldigten 2 über den Fall ausgetauscht. Es sei aber sicher nicht jeder Satz mit ihm besprochen worden. Der Beschuldigte 2 habe sich oft erkundigt, was in der Sache laufen würde. Zwischendurch habe N.________ ihm Rückfragen beantwortet (S. 5 Z. 148 ff.).