Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte 2 bringen zu Recht vor, dass er sich als Rektor der I.________ auf die Angaben seiner engsten Mitarbeiter, mitunter des Rechtsdienstes, verlassen musste. Es kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigen wollte. Aus den Aussagen der Mitarbeiter der I.________ geht hervor, dass N.________, Leiter des Rechtsdiensts, die Stellungnahme an die Erziehungsdirektion verfasst hat. N.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2020 selbst aus, die Stellungnahme der I.______