Unbesehen davon, wer das Schreiben verfasst hat, liegen daher starke Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 2 durch das Unterzeichnen der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 wissentlich und willentlich den Beschwerdeführer gegenüber der damaligen Erziehungsdirektion einer Verleumdung bezichtigt und so den objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt hat. 5.8 Fraglich ist demgegenüber, ob er sich dabei auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB berufen konnte, zumal es um eine Stellungnahme in einem kontradiktorischen Verfahren ging und die I.________ im Verwaltungsverfahren vor