Grund für eine fristlose Kündigung hätte sein können, zumal bekanntlich ein strafrechtliches Verhalten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit regelmässig – aber nicht in jedem Fall – einen hinreichenden wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Unbesehen davon, wer das Schreiben verfasst hat, liegen daher starke Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 2 durch das Unterzeichnen der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 wissentlich und willentlich den Beschwerdeführer gegenüber der damaligen Erziehungsdirektion einer Verleumdung bezichtigt und so den objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt hat.