5.7 Würdigung durch die Kammer Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Vorwurf eines strafrechtlichen Verhaltens regelmässig eine Ehrverletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 wurde ihm vom Beschuldigten 2 gegenüber der Erziehungsdirektion ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen. Entgegen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdeantwort des Beschuldigten 3 besteht angesichts des gewählten Wortlauts betreffend diese Frage in den Augen eines Durchschnittsadressaten kein Interpretationsspielraum.