Damit könnte sich allerdings – entgegen der dargelegten Systematik – nur auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, wer wahre Behauptungen aufstellt, was gerade nicht sein soll; gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von Prozessbeteiligten lediglich verlangt, dass sie eine falsche Aussage nicht wider besseres Wissen vorbringen. 5.7 Würdigung durch die Kammer Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Vorwurf eines strafrechtlichen Verhaltens regelmässig eine Ehrverletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt.