123 IV 97 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2). Nach Ansicht der Beschwerdekammer hat im Zusammenhang mit dem Erfordernis, dass die Partei nicht über das Notwendige hinausgeht, unberücksichtigt zu bleiben, ob die Behauptung «wahr» ist. Aus einer gewissen Optik gehen unwahre Behauptungen in einem Verfahren stets über das Notwendige hinaus. Damit könnte sich allerdings – entgegen der dargelegten Systematik – nur auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, wer wahre Behauptungen aufstellt, was gerade nicht sein soll;