Die Beschuldigten 2 und 3 hätten dem Beschwerdeführer alsdann in ihren Schreiben an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wider besseres Wissen ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen, was mithin ehrverletzend sei. Die Staatsanwaltschaft habe weiter den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt, da eine Einstellung nur dann erfolgen dürfe, wenn klar erscheine, dass der Sachverhalt nicht strafbar sei oder nicht bestraft werden könne. 5.5 Allgemeine rechtliche Ausführungen Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art.