vom 15. Oktober 2020). Die J.________(Abteilungsleiterin) habe alsdann anlässlich ihrer Einvernahme selbst zugegeben, dass die Schreiben in Zusammenarbeit mit ihr erstellt worden seien. Deshalb habe entweder die J.________(Abteilungsleiterin) das Schreiben billigend akzeptiert oder die beiden Beschuldigten hätten den Vorwurf wider besseres Wissen vorgebracht. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten dem Beschwerdeführer alsdann in ihren Schreiben an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wider besseres Wissen ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen, was mithin ehrverletzend sei.