5.4 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht dagegen vorab geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt betreffend das Gespräch vom 18. September 2018 falsch gewürdigt. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die J.________(Abteilungsleiterin) anlässlich dieses Gesprächs nicht der Verleumdung bezichtigt habe, zumal diese selbst auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sie während der Anstellung verleumdet, angeschwärzt oder sonst wie in der Ehre verletzt habe, ausdrücklich mit «Nein» geantwortet habe (mit Verweis auf die Einvernahme von J.________ vom 15. Oktober 2020).