6 verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgebracht und nicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Und die auf Seiten der Leitung der I.________ stehende J.________(Abteilungsleiterin) hatte innert der dreimonatigen Frist auch keinen Strafantrag gegen den Privatkläger gestellt. Dies dürften die Rektoren auch gewusst haben.