Es wäre zumindest davon auszugehen, dass die Beschuldigten aufgrund der Aussagen und Notizen der Mitarbeiter der I.________ ernsthafte Gründe dafür hatten, dies in guten Treuen für wahr zu halten. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und übler Nachrede nicht erfüllt. Im Übrigen bestehen auch keine Indizien dafür, dass die Beschuldigten C.________ oder E.________ entgegen ihren Ausführungen die Absicht gehabt hätten, eine Strafverfolgung gegen den Privatkläger herbeizuführen. Sie haben ihr Argument zurückhaltend formuliert. Sie haben es in einem