Wie im obenstehenden Titel ausgeführt, ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten den Privatkläger wider besseres Wissen eines solchen Verhaltens bezichtigt hätten. Vielmehr wäre bei einer gerichtlichen Beurteilung zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es der Wahrheit entspricht, dass der Privatkläger die J.________(Abteilungsleiterin) im Gespräch vom 18.09.2018 der Verleumdung bezichtigt hatte. Es wäre zumindest davon auszugehen, dass die Beschuldigten aufgrund der Aussagen und Notizen der Mitarbeiter der I.________ ernsthafte Gründe dafür hatten, dies in guten Treuen für wahr zu halten.