Vorweg ist festzuhalten, dass mit dieser Formulierung («allenfalls», «hätte sein können») nicht klar und ausdrücklich gesagt wird, der Privätkläger hätte der J.________(Abteilungsleiterin) wider besseres Wissen einen Vorwurf gemacht. Es wurde zumindest nicht als Grund für eine fristlose Kündigung angeführt und diesbezüglich auch keine Strafanzeige eingereicht.